Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EUMET Metallhandel GmbH

1. Geltung

Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. EUMET Metallhandel GmbH gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn ihre Geltung schriftlich vereinbart wurde.

Unsere Angebote sind freibleibend. Für Angebote aus Lagervorräten gilt Zwischenverkauf als vorbehalten. Die Bestellung eines Bestellers gilt als bindendes Angebot, die Annahme erfolgt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Lieferung der bestellten Waren.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Bedingungen als lückenhaft erweisen.

2. Preise

Unbeschadet anders lautender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise ab Werk oder Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Vereinbarte Skonti sind grundsätzlich nur auf den Rechnungswert der Ware, exklusive Fracht zu beziehen, der Abzug kommt nur in Betracht soweit alle fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers ausgeglichen sind. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.

Ändern sich nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt. Auf Verlangen werden wir dem Besteller die Gründe für die Preiserhöhung nachweisen. Auch bei Streckengeschäften sind wir zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile, insbesondere Legierungszuschläge des mit der Lieferung beauftragten Werkes ändern.

Bei Auslandsgeschäften ist die maßgebliche Preisgrundlage die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Währungsparität. Der Käufer trägt nach Vertragsschluss das Risiko von Veränderungen. Ändert sich die Parität nach Vertragsschluss zu unserem Nachteil, sind wir zu einer Anpassung der Preise berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen, Zahlung und Verrechnung

Es gilt das vereinbarte und auf der Rechnung angegebene Zahlungsziel. Falls nichts anderes vereinbart hat die Zahlung – ohne Abzüge – in der Form zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis bestehen unbeschadet anderer Vereinbarungen nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht und stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche durch uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Käufer kommt spätestens am Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, wir können aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinssätze verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden wegen des Zahlungsverzugs behalten wir uns vor.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, sind wir berechtigt, die Restschuld und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer per sofort fällig zu stellen. Außerdem behalten wir uns vor noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und mangels Masse abgelehnt worden ist.

4. Lieferung und Verpackung

Vereinbarte Lieferzeiten gelten annähernd und vorbehaltlich der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Gestellung von Akkreditiven (Letter of Credit) oder Leistung von An- oder Vorauszahlungen. Sie beginnen regelmäßig mit der Bestätigung des Auftrags. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags behalten wir uns vor. Mit der Meldung der Versand- oder Abholbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Zumutbare Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zu Schadenersatzforderungen. Konventionalstrafen erkennen wir auf keinen Fall an.

Sofern es zumutbar ist, dem Handelsbrauch nach üblich ist oder zur Sicherung der Warenqualität erforderlich ist, behalten wir uns die Lieferung von Teil-, Mehr- oder Mindermengen vor. Bei Rahmenabschlüssen, Metalleindeckungen und Abrufaufträgen ist vier Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Abruf- und Sorteneinteilung vorzunehmen, sonst sind wir nach Fristsetzung berechtigt, die Einteilung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Sobald die Ware durch uns als versandt- oder abholbereit gemeldet ist, ist diese sofort abzurufen. Nichtabruf berechtigt uns, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Bestellers zu versenden oder zu lagern.

Für uns entsteht die Verpflichtung zur Lieferung nur vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, dies schließt auch das Vorliegen sämtlicher behördlicher Genehmigungen und Überwachungsdokumente ein. Werden wir nicht richtig oder rechtzeitig beliefert oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, werden wir den Besteller unverzüglich informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt unsere Lieferung an den Besteller für die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben, auch wenn wir zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug sind. Ereignissen höherer Gewalt stehen insbesondere gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie-, Rohstoff- oder Arbeitskräfteknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsstörung, bei Geschäften mit Auslandsbezug auch Krieg, politische Eingriffe, Handels- oder Wirtschaftsembargos oder regionale Handelsbräuche und Geschäftsgebaren. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar oder verzögert sie sich um mehr als vier Wochen, so kann sie unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche den Rücktritt vom Vertrag erklären. In jedem Verzugsfall ist unsere Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 11 dieser ALB begrenzt.

Verzögert sich die Lieferung oder Abholung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder in sonst sicherer Weise zu hinterlegen und nach vorheriger Androhung im Wege des Selbsthilfeverkaufs für Rechnung des Käufers zu veräußern.

5. Güte, Maße und Gewicht

Änderungen bezüglich der Abbildungen, Maße und Gewichte, die in unseren Angeboten, Publikationen usw. enthalten sind, sind jederzeit vorbehalten. Güten und Maße bestimmen sich nach den jeweils geltenden ISO-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine ISO-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien anzusehen. Abweichungen in Maßen und Gewichten berechtigen nicht zu Preiskürzungen und Beanstandungen, soweit sie im Rahmen üblicher Toleranzen i.S.d. ISO- bzw. EN-Zertifikate liegen. Für den Verkauf nach Gewicht ist das ohne Wägung nach Norm ermittelte Gewicht maßgeblich.

6. Versand

Wir beauftragen Spediteur und Frachtführer nach unserer Wahl. Die Abholung durch den Besteller wird nicht vergütet. Die Anlieferung erfolgt mit straßengängigen Fahrzeugen, auf befahrbarer ebenerdiger Straße, frei Verwendungsstelle in Deutschland, im Ausland nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Besteller ist verpflichtet für den freien Zugang und den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfahrtstrecke abseits der öffentlichen Verkehrswege zu sorgen. Für jegliche Schäden – auch an Rechtsgütern Dritter, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, haftet der Besteller.

Der Besteller haftet auch für Schäden die daraus entstehen, dass der vereinbarte Anlieferort durch sein Verschulden nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen ist. Für diesen Fall werden wir dem Besteller die durch Umleitung oder wiederholte Anfahrt entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

7. Gefahrenübergang

Wir versenden die Ware unbeschadet anders lautender Vereinbarungen unverpackt und unversichert. Mit der Übergabe der Ware an der Frachtführer oder Spediteur, bei Abholung mit der Übergabe an den Besteller geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschlagnahme auf den Besteller über.

8. Abnahme

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

9. Mängelrüge und Gewährleistung

Offene Sachmängel an den gelieferten Waren sowie Falschlieferungen oder Fehlmengen müssen unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Zeigen sich später solche Mängel (versteckte Sachmängel) müssen diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden, eine Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung mangelhafter Ware führt zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen uns. Der Besteller hat das Vorliegen von Sachmängeln zu beweisen beziehungsweise uns die Möglichkeit zu geben, die mangelhafte Ware in Augenschein zu nehmen.

Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl den Sachmangel zu beseitigen oder nachzuerfüllen. Verweigern wir die Mangelbeseitigung oder die Nacherfüllung unberechtigt, hat der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist das Recht nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Das gleiche gilt, wenn der Mangel durch uns arglistig verschwiegen worden ist. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Wir übernehmen Aufwendungen, die im Zusammenhang mir der Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung entstehen nur, soweit sie uns zuzurechnen sind. Aufwendungen die auf Seiten des Bestellers, insbesondere durch Umlagerung oder eigenmächtige Versuche der Mangelbeseitigung entstanden sind, übernehmen wir nicht.

10. Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu veräußern oder zu verarbeiten. Werden diese Waren durch den Besteller weiterveräußert besteht Einigkeit darüber, dass hieraus entstehende Forderungen auf uns übergehen. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Werden diese Waren durch den Besteller weiter be– oder verarbeitet, erfolgt dies für uns als Hersteller, uns steht in diesem Fall ein Miteigentum in Höhe des Rechnungspreises an der neu entstandenen Ware zu. Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur im Wege des echten Factorings zulässig, dies ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat uns unverzüglich von einer Pfändung und ähnlichen Verfügungen Dritter zu unterrichten, für diesen Fall trägt er die Kosten des Rücktransports soweit sie nicht vom Dritten übernommen werden. Für die Verschlechterung oder den Untergang der Waren trägt der Besteller das Risiko.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wir haften für Schäden die aus der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten entstehen nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Haftungssumme beschränkt sich auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz , bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren spätestens ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Der Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist grundsätzlich unser Lager, bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk. Gerichtsstand ist Berlin oder nach unserer Wahl die Hauptstadt des Sitzstaates des Bestellers. Für unsere Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anderslautende Vereinbarung über die Rechtswahl erlanden erst durch unsere schriftliche Bestätigung Geltung.